Auf einen Blick
- Bei Nachsuche und Wildfolge dürfen Jäger die Schusswaffe revierübergreifend führen, wenn die Voraussetzungen des Landesjagdrechts erfüllt sind.
- Bayern, Hessen und NRW regeln Anerkennung von Schweißhundführern und Wildfolge unterschiedlich.
- Bundesrechtlich gilt § 13 Abs. 6 WaffG: Führen im Rahmen der befugten Jagdausübung.
Worum es geht
Wenn beschossenes Wild flüchtig wird und über die Reviergrenze geht, müssen anerkannte Nachsuchengespanne oder geeignete Hundeführer fremde Reviere betreten dürfen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach Bundesland.
Was das Gesetz sagt
- § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt Jägern das Führen von Jagdwaffen ohne Waffenschein im Rahmen befugter Jagdausübung. Nachsuche zählt dazu, wenn das Landesjagdrecht den Vorgang gestattet.
- Die genauen Voraussetzungen, wer wann wo nachsuchen darf, regelt das Landesjagdrecht.
- Bayern: Nachsuchengespanne nach § 20a AVBayJG sind anerkannt und dürfen bei beauftragter Nachsuche auf Schalenwild Reviergrenzen überschreiten und geeignete Langwaffen führen.
- Hessen: anerkannte Schweißhundführer und Schweißhundgespanne nach § 27 Abs. 6 HJagdG dürfen revier- und hegegemeinschaftsübergreifend nachsuchen, einschließlich Mitführung der Schusswaffe (Bestimmungen des RP Kassel).
- NRW: § 29 LJG NRW verpflichtet bei Wildfolge zur Gestattung des Betretens fremder Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe für Führer brauchbarer Schweißhunde oder anderer brauchbarer Jagdhunde nach Benachrichtigung.
Wichtige Praxis-Punkte
- Wer nicht selbst anerkannter Schweißhundführer ist, ruft im Nachsuchefall den dafür zuständigen Hundeführer der Region. Die Liste anerkannter Schweißhundführer führen die Landesjagdverbände oder die Untere Jagdbehörde.
- Bei der Nachsuche darf die Waffe geladen werden, sobald die Erlegung im konkreten Vorgang ansteht. Auf dem Weg zur Nachsucheposition gelten die normalen Führensregeln.
- Bei Wildfolge ist die Benachrichtigung des Reviernachbarn rechtlich vorgeschrieben (Bayern, Hessen, NRW haben jeweils eigene Detailregeln).
- Begleiter ohne eigene jagdrechtliche Berechtigung dürfen die Waffe des Schweißhundführers nicht führen. § 12 WaffG enthält keine generelle Ausnahme für Begleiter.
- Auch bei Nachsuche bleibt § 36 WaffG wirksam: nach der Nachsuche ist die Waffe wieder zu sichern.
Häufige Fragen
Darf ich als Jäger ohne Schweißhundführer-Anerkennung selbst nachsuchen?
Im eigenen Revier ja, im fremden Revier nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten. Die Wildfolge ist landesrechtlich geregelt und setzt in der Regel Benachrichtigung und brauchbaren Jagdhund voraus.
Wer haftet bei Wildfolge oder Nachsuche?
Das ist eine zivilrechtliche Frage und in den ausgewerteten waffenrechtlichen Quellen nicht abschließend geregelt. Bei Schäden durch Wild oder durch Eingriff während der Nachsuche ist Rücksprache mit dem Jagdpächter und der Versicherung sinnvoll.
Was ist mit Nachsuche im Nachbarbundesland?
Hier wirken zwei Landesrechte zusammen, jeweils mit eigenen Anerkennungs- und Wildfolge-Regeln. Anerkannte Schweißhundführer sind in der Regel nicht automatisch in jedem Bundesland anerkannt.
Darf ich die Waffe geladen tragen, während ich der Schweißspur folge?
Bei aktiver Nachsuche, wenn das Wild jederzeit angetroffen werden kann und Erlegung erforderlich werden kann, ist das innerhalb der jagdlichen Tätigkeit gedeckt. Auf dem Weg zur Nachsucheposition oder beim Wechsel zwischen Suchgebieten gilt die normale Trennung von schussbereit und nicht schussbereit.
Wenn es konkret wird
Nachsuche und Wildfolge sind länderspezifisch und im Detail nicht trivial. Anerkannte Schweißhundführer kennen die Lage in ihrer Region am besten. Bei strittigen Fällen, Schadensereignissen oder Anhörungen empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Jagd- und Waffenrecht oder zur unteren Jagdbehörde.