Auf einen Blick
- Jäger dürfen Jagdwaffen ohne Waffenschein zur befugten Jagdausübung führen.
- Auf dem Weg von der Wohnung ins Revier und zurück darf die Waffe zugriffsbereit sein, aber nie schussbereit (geladen).
- Für andere Wege (Schießstand, Reparatur, Beschuss) gelten dieselben Regeln wie für Sportschützen: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit.
Worum es geht
Das Waffengesetz behandelt Jäger im Rahmen der Jagdausübung anders als Sportschützen. § 13 Abs. 6 WaffG enthält eine eigene Erlaubnis zum Führen, allerdings nur im engen Zusammenhang mit der Jagd.
Was das Gesetz sagt
- Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich Ein- und Anschießen im Revier, Ausbildung von Jagdhunden, Jagdschutz und Forstschutz ohne Waffenschein führen und mit ihnen schießen (§ 13 Abs. 6 WaffG).
- Auf dem Weg zur Jagd und zurück darf die Waffe nicht schussbereit sein. Die Verwaltungsvorschrift lässt zugriffsbereites Führen zu, etwa ohne Futteral auf der Rückbank, sofern die Waffe nicht geladen ist (WaffVwV Nr. 12.3.3.1).
- Eine geladene Jagdwaffe im Fahrzeug ist nicht durch § 13 Abs. 6 WaffG gedeckt, auch wenn die öffentliche Straße durch das Revier führt (OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 9.15).
- Für Fahrten zum Schießstand, Büchsenmacher oder Beschussamt gilt für Jäger § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, zweckbezogen.
- Beim Führen sind Jagdschein, Personalausweis und ggf. WBK mitzuführen (§ 38 WaffG).
Wichtige Praxis-Punkte
- Der Weg von der Wohnung zum Revier und zurück fällt unter § 13 Abs. 6 WaffG, wenn der Zweck Jagdausübung, Jagdhundeausbildung, Jagdschutz oder Forstschutz ist.
- Auf diesem Weg ist zugriffsbereites Führen zulässig, aber nicht schussbereit. „Schussbereit" heißt: geladen, also Munition in Magazin, Trommel oder Lager.
- Im Revier selbst ist sowohl Führen als auch Schießen im Rahmen der Jagdausübung erlaubt.
- Bei Drückjagd, Sammelstelle, gemeinsamer Fahrt im Revier: Solange der Bezug zur Jagdausübung gegeben ist, gilt § 13 Abs. 6 WaffG. Auf der öffentlichen Straße zwischen zwei Revierteilen sollte die Waffe entladen sein.
- Der Übergang von Jagd zu Privatfahrt (z. B. Einkauf nach der Jagd) endet die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG. Dann gilt wieder § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG mit Behältnis.
- Eine geladene Jagdwaffe im Fahrzeug ist auch im Revier ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Das gilt selbst dann, wenn der Jäger zwischen zwei Ansitzen wechselt.
Häufige Fragen
Darf die Jagdwaffe auf dem Weg ins Revier zugriffsbereit auf der Rückbank liegen?
Ja, solange sie nicht geladen ist und der Zweck Jagdausübung, Jagdhundeausbildung, Jagdschutz oder Forstschutz ist. Die Verwaltungsvorschrift nennt zugriffsbereites Führen ohne Futteral als zulässig im Bezug zur Jagd.
Darf die geladene Waffe im Fahrzeug zwischen zwei Hochsitzen liegen?
Nein. Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine geladene Jagdwaffe im Fahrzeug auch im Revier nicht durch § 13 Abs. 6 WaffG gedeckt ist. Die Privilegierung gilt nur für nicht schussbereites Führen.
Was gilt bei der Drückjagd an der Sammelstelle?
Bundesrechtlich ist die Schwelle die befugte Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 WaffG. Im Revier kann die Jagdwaffe geführt und geschossen werden, an Sammelstellen und im Wartebetrieb gilt mindestens Nichtschussbereitschaft. Für Detailfragen zu Streckenlegen oder gemeinsamer Fahrt gibt es keine bundeseinheitliche Detailregel.
Darf ich nach der Jagd mit der Waffe noch tanken oder einkaufen?
Tanken ist als kurzer Halt im Rahmen der Heimfahrt von der Jagd in der Verwaltungsvorschrift abgedeckt. Längere private Erledigungen wie Einkauf sind nicht eindeutig vom Jagdzweck umfasst. Sicherer Weg: ungeladen, zurück nach Hause, dann ohne Waffe weitere Wege.
Wenn es konkret wird
Bei Fragen zur konkreten Reviergrenze, zum Übergang von Jagdausübung zu privatem Weg oder zum Verhalten bei mehrtägigen Jagden mit Übernachtung empfiehlt sich Kontakt zur unteren Jagdbehörde oder zum Hegering. Bei Beanstandung oder Anhörung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffen- und Jagdrecht.