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Hotel und Wettkampf

TL;DR

Bei auswärtigem Wettkampf mit Übernachtung gilt § 13 Abs. 9 AWaffV: vorübergehende Aufbewahrung mit angemessener Sicherung gegen Abhandenkommen und Zugriff. Hotelzimmer, Hotelsafe, verschlossener Transportkoffer oder Entfernen wesentlicher Teile sind in der Verwaltungsvorschrift als Optionen genannt.

Auf einen Blick

Worum es geht

Wettkämpfe, Lehrgänge oder Schießveranstaltungen mit Übernachtung kollidieren mit der Aufbewahrungspflicht zu Hause. § 13 Abs. 9 AWaffV regelt diese Situation als „vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung".

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Darf die Waffe im Hotelzimmer bleiben?

Ja, in einem verschlossenen Behältnis. § 13 Abs. 9 AWaffV verlangt angemessene Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff. Ein abgeschlossener Waffenkoffer im Zimmer entspricht dieser Anforderung in der Regel.

Ist der Hotelsafe besser als der eigene Koffer?

Nicht zwangsläufig. Ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 ist im Hotel die Ausnahme. Wichtig ist die Gesamtsicherung: verschlossen, nicht von außen erkennbar, kein freier Zugang Dritter. Wenn der Hotelsafe groß genug ist und einen sinnvollen Standard bietet, kann er die Sicherung erhöhen.

Darf die Waffe über Nacht im Auto bleiben?

Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig. Die Verwaltungsvorschrift behandelt nur kurze Stopps, nicht das Übernachten. Eine ausdrückliche Erlaubnis oder ein ausdrückliches Verbot wurde in den ausgewerteten Primärquellen nicht gefunden. Hier ist die Rechtslage uneinheitlich, die sicherere Variante ist die Mitnahme ins Hotelzimmer.

Was tun, wenn das Hotel die Annahme verweigert?

Hotels sind zu nichts verpflichtet. Wenn das Zimmer nicht abschließbar ist oder Bedenken bestehen, hilft das Entfernen wesentlicher Teile (Verschluss separat) oder die Abstimmung mit dem Veranstalter über sichere Lagerung am Veranstaltungsort.

Wenn es konkret wird

Bei mehrtägigen Wettkämpfen, im Ausland oder bei großem Bestand lohnt sich die Vorabklärung mit Veranstalter und Hotel. Bei Diebstahl aus dem Hotelzimmer gilt § 37b WaffG: unverzügliche Meldung an die Waffenbehörde am Wohnort. Bei Streit über Aufbewahrungsformen oder bei Beanstandung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.

Quellen

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