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Führen und Transport

TL;DR

„Führen" heißt: tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder Schießstätte. „Transport" ist im Gesetz kein eigener Begriff, sondern ein erlaubnisfreies Führen unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

Auf einen Blick

Worum es geht

Im Alltag wird oft von „Transport" gesprochen, im Gesetz steht „Führen". Wer den Unterschied kennt, vermeidet die häufigste Quelle für Missverständnisse.

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Wann wird Transport zum Führen?

Sobald die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, eigener Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte mitgeführt wird, liegt rechtlich Führen vor. Die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt das Führen ohne Waffenschein, wenn die Voraussetzungen eingehalten sind.

Reicht der kleine Waffenschein für Sportwaffen?

Nein. Der kleine Waffenschein ist nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassung. Scharfe Sport- und Jagdwaffen brauchen keinen kleinen Waffenschein, sondern fallen unter den allgemeinen Waffenschein oder die Befreiungen nach § 12 oder § 13 WaffG.

Kann der „Anschein des Führens" rechtlich problematisch sein?

Maßgeblich sind die Tatbestandsmerkmale: tatsächliche Gewalt, Schussbereitschaft, Zugriffsbereitschaft, Zweckbezug. Wer einen Waffenkoffer sichtbar trägt, kann polizeiliche Kontrolle auslösen, aber das ändert nichts an der gesetzlichen Einordnung, wenn die Befreiung greift.

Welche Dokumente müssen mitgeführt werden?

Personalausweis oder Pass, je nach Fall WBK, Waffenschein, Erlaubnisschein, Europäischer Feuerwaffenpass, Zweckbeleg oder Jagdschein. § 38 WaffG listet die Pflichten im Detail.

Wenn es konkret wird

Bei polizeilicher Kontrolle entscheidet die Beweislage über die Befreiungstatbestände. Wer im Streitfall mit einer waffenrechtlichen Anhörung konfrontiert ist, sollte Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht aufnehmen, bevor er sich schriftlich äußert.

Quellen

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