Auf einen Blick
- Wiederladen von Patronenhülsen ist nur mit Erlaubnis nach § 27 SprengG zulässig.
- Treibladungspulver, Schwarzpulver und Zündhütchen unterliegen dem Sprengstoffrecht, nicht dem Waffenrecht.
- Mengenbegrenzungen für Lagerung folgen aus der 2. SprengV, Anlage 6.
Worum es geht
Wer eigene Munition lädt, ist rechtlich nicht im Waffenrecht, sondern im Sprengstoffrecht. Erwerb, Lagerung und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen folgt eigenen Regeln.
Was das Gesetz sagt
- Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb gewerblicher Fälle benötigen eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG.
- Die Erlaubnis nach § 27 SprengG zum Laden und Wiederladen gilt zugleich als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der hergestellten Munition (§ 27 Abs. 1a SprengG, § 10 Abs. 3 WaffG).
- Lagerung von Treibladungspulver, Schwarzpulver und Zündmitteln folgt der 2. SprengV, Anlage 6, mit Mengen je Lagergruppe.
- Die Erlaubnis nach § 27 SprengG wird in der Regel auf fünf Jahre befristet und kann mit Auflagen versehen werden.
Wichtige Praxis-Punkte
- Selbstgeladene Munition darf besessen werden, wenn die SprengG-Erlaubnis vorliegt. Der Eintrag auf der WBK gilt für die Kalibergruppe, nicht pro Patrone.
- Lagermengen unterscheiden sich nach Lagerort: Im Privathaushalt gelten andere Mengen als in Gewerberäumen oder eigens dafür eingerichteten Räumen.
- Pulver und Zündhütchen werden getrennt gelagert. Sicherheitsdatenblätter der Hersteller geben oft konkrete Hinweise.
- Wiederladegeräte selbst sind nicht erlaubnispflichtig, der Umgang mit Pulver und Zündhütchen aber schon.
- Bei Auslandsreise mit selbstgeladener Munition gelten zusätzliche Anforderungen (EU-Mitnahme, IATA, Drittlandzoll).
Häufige Fragen
Brauche ich für das Wiederladen eine eigene Erlaubnis?
Ja. § 27 SprengG verlangt eine Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, dazu zählt das Wiederladen. Die Erlaubnis gilt zugleich als Berechtigung für den Besitz der hergestellten Munition.
Wie viel Pulver darf ich zu Hause lagern?
Die Mengen ergeben sich aus der 2. SprengV, Anlage 6. Sie sind nach Lagergruppe und Aufbewahrungsort gestaffelt. Konkrete Werte hängen davon ab, ob ein eigens eingerichteter Lagerraum vorhanden ist oder die Lagerung im normalen Wohnbereich erfolgt. Hier ist die Detailfrage komplex, Klärung mit der für Sprengstoffrecht zuständigen Behörde wird empfohlen.
Darf selbstgeladene Munition im selben Tresor wie Waffen liegen?
Ja, in einem Sicherheitsbehältnis ab Widerstandsgrad 0 (§ 13 Abs. 2 AWaffV). Pulver und Zündhütchen gehören separat aufbewahrt nach Sprengstoffrecht.
Gilt die SprengG-Erlaubnis bundesweit?
Ja, die Erlaubnis nach § 27 SprengG ist eine bundesrechtliche Erlaubnis. Lagermengen und konkrete Auflagen können je nach Behörde variieren.
Wenn es konkret wird
Wer mit dem Wiederladen anfangen möchte, sollte zuerst die Sprengstoff-Sachkunde absolvieren und die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen. Die Behörde gibt im Antragsverfahren Auskunft zu Lagermengen und Sicherheitsanforderungen. Bei Streit oder Auflagen empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffen- und Sprengstoffrecht.