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Wiederladen und Pulver

TL;DR

Wiederladen von Patronenhülsen ist nur mit Erlaubnis nach § 27 SprengG zulässig. Treibladungspulver, Schwarzpulver und Zündhütchen unterliegen dem Sprengstoffrecht, nicht dem Waffenrecht.

Auf einen Blick

Worum es geht

Wer eigene Munition lädt, ist rechtlich nicht im Waffenrecht, sondern im Sprengstoffrecht. Erwerb, Lagerung und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen folgt eigenen Regeln.

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Brauche ich für das Wiederladen eine eigene Erlaubnis?

Ja. § 27 SprengG verlangt eine Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, dazu zählt das Wiederladen. Die Erlaubnis gilt zugleich als Berechtigung für den Besitz der hergestellten Munition.

Wie viel Pulver darf ich zu Hause lagern?

Die Mengen ergeben sich aus der 2. SprengV, Anlage 6. Sie sind nach Lagergruppe und Aufbewahrungsort gestaffelt. Konkrete Werte hängen davon ab, ob ein eigens eingerichteter Lagerraum vorhanden ist oder die Lagerung im normalen Wohnbereich erfolgt. Hier ist die Detailfrage komplex, Klärung mit der für Sprengstoffrecht zuständigen Behörde wird empfohlen.

Darf selbstgeladene Munition im selben Tresor wie Waffen liegen?

Ja, in einem Sicherheitsbehältnis ab Widerstandsgrad 0 (§ 13 Abs. 2 AWaffV). Pulver und Zündhütchen gehören separat aufbewahrt nach Sprengstoffrecht.

Gilt die SprengG-Erlaubnis bundesweit?

Ja, die Erlaubnis nach § 27 SprengG ist eine bundesrechtliche Erlaubnis. Lagermengen und konkrete Auflagen können je nach Behörde variieren.

Wenn es konkret wird

Wer mit dem Wiederladen anfangen möchte, sollte zuerst die Sprengstoff-Sachkunde absolvieren und die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen. Die Behörde gibt im Antragsverfahren Auskunft zu Lagermengen und Sicherheitsanforderungen. Bei Streit oder Auflagen empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffen- und Sprengstoffrecht.

Quellen

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