Auf einen Blick
- Bei Reisen in Nicht-EU-Staaten ist die Mitnahme von Waffen oder Munition unaufgefordert beim Zoll anzumelden.
- Schweiz und Norwegen sind keine EU-Mitgliedstaaten, der Feuerwaffenpass kann dort weiter relevant sein.
- Das Recht des Ziellands (Einfuhrgenehmigung, Wettkampf- oder Jagdeinladung) gilt zusätzlich zum deutschen Recht.
Worum es geht
Wer mit Sport- oder Jagdwaffen außerhalb der EU reist, muss zwei Rechtsräume gleichzeitig beachten: deutsches Ausreiserecht und das Recht des Ziellands. Bei Rückkehr nach Deutschland kommt die Zollanmeldung dazu.
Was das Gesetz sagt
- Bei Verbringen oder Mitnahme aus einem Drittland nach oder durch Deutschland sind die Waffen oder Munition unaufgefordert bei der Zollstelle anzumelden und gegebenenfalls vorzuführen (Zoll, Rückkehr aus Nicht-EU-Staat).
- § 32 WaffG regelt Mitnahme in, durch und aus dem Geltungsbereich des WaffG einschließlich der Einreise aus Drittländern.
- Aus Deutschland in Nicht-EU-Staaten gelten zusätzlich Außenwirtschaftsrecht und die EU-Verordnung 258/2012 zur Ausfuhrgenehmigung von Feuerwaffen.
- Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen kann zu Strafverfahren, Beschlagnahme und Einziehung führen (Zoll-Hinweis, § 52 WaffG).
- Hessen behandelt Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein als Schengen-Nicht-EU-Staaten, in denen der Feuerwaffenpass als Legitimationsnachweis im Reisekontext relevant sein kann.
Wichtige Praxis-Punkte
- Vor Reiseantritt: Botschaft oder Innenministerium des Reiselands kontaktieren oder über die jeweilige Verbandsstelle (DJV, DSB, BDS) Hilfestellung suchen.
- Einfuhrgenehmigung des Ziellands ist in vielen Drittländern zwingend. Schweiz, UK und Norwegen haben jeweils eigene Verfahren, oft mit Vorlauf von mehreren Wochen.
- Bei Wiedereinreise nach Deutschland: Zollanmeldung am roten Schalter, mit Vorlage von WBK, Feuerwaffenpass und Reisegrundnachweis.
- Bei Transit durch ein Drittland (z. B. Schweiz auf dem Weg nach Italien) gelten die Transitregeln des Drittlands, oft eigene Anmeldepflicht.
- Außerhalb der EU gelten andere Aufbewahrungs- und Transportregeln, oft strenger als in Deutschland.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Schweiz einen Feuerwaffenpass?
Die Schweiz ist Schengen-, aber kein EU-Mitglied. Hessen weist darauf hin, dass der Feuerwaffenpass als Legitimationsnachweis im Reisekontext weiter relevant sein kann. Zusätzlich gelten Schweizer Einfuhrregeln (Voranmeldung, Sportausweis, Jagdeinladung). Ohne Vorabklärung mit dem Schweizer Zoll kein Reisestart.
Was gilt für Reisen ins UK seit dem Brexit?
Das UK ist seit dem Brexit Drittland. Eigene britische Einfuhrgenehmigungen sind erforderlich. Bei Wiedereinreise nach Deutschland gelten deutsche Drittland-Zollregeln.
Was passiert, wenn ich den Zoll bei Wiedereinreise nicht informiere?
Der Zoll weist darauf hin, dass Nichtbeachtung zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der eingeführten Gegenstände führen kann. § 52 WaffG enthält Straftatbestände für unerlaubtes Verbringen oder Mitnehmen.
Reicht der deutsche Feuerwaffenpass im außereuropäischen Ausland?
Nein. Der Feuerwaffenpass gilt für die Mitnahme innerhalb der EU. In Drittländern gelten ausschließlich nationale Einfuhrregeln. Der Pass dient höchstens als Identifikationsnachweis, nicht als Genehmigung.
Wenn es konkret wird
Drittlandreisen mit Waffen erfordern Wochen Vorlauf, idealerweise mit Hilfe des Veranstalters oder Verbands. Konkrete Fragen zur Zollanmeldung beantwortet das Hauptzollamt. Bei Schwierigkeiten an der Grenze oder bei Beschlagnahme empfiehlt sich umgehender Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht und gegebenenfalls einem Anwalt im Reiseland.