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Reisen, Kur und Klinik

TL;DR

Bei Urlaub, Kur oder Klinikaufenthalt muss niemand seine Waffen pauschal an Dritte übergeben. Wenn jemand anderes die Waffen verwahren soll, geht das nur mit einem berechtigten Verwahrer für höchstens einen Monat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG).

Auf einen Blick

Worum es geht

Niemand muss seine Waffen abgeben, nur weil er ein paar Wochen verreist. Wer aber sicher ist, dass die heimische Aufbewahrung in der Abwesenheit nicht gewährleistet bleibt, kann die Waffen vorübergehend einem Berechtigten übergeben.

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Darf ich meine Waffen während der Urlaubsreise einfach im eigenen Tresor lassen?

Ja, wenn der Tresor weiter den Anforderungen nach § 13 AWaffV genügt und kein Dritter Zugriff hat. Die Sicherungspflicht gilt unverändert weiter. Bei längerer Abwesenheit lohnt es sich, das Einbruchsrisiko und die Erkennbarkeit von außen (Briefkasten, Beleuchtung) realistisch einzuschätzen.

Kann ein Vereinskollege meine Waffen während der Klinikaufenthaltszeit übernehmen?

Ja, wenn er WBK-Inhaber oder gleichgestellter Berechtigter ist und die Verwahrung höchstens einen Monat dauert (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). Bei längerer Verwahrung wird die Lage komplizierter und sollte mit der Behörde abgestimmt werden.

Darf mein Sohn ohne WBK meine Waffen während meines Urlaubs hüten?

Nein, soweit der Sohn keine eigene Berechtigung hat. Auch enge Angehörige sind ohne waffenrechtliche Berechtigung Dritte im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 Abs. 8 AWaffV.

Wenn es konkret wird

Bei längerer Abwesenheit, mehreren Aufenthalten oder ungewöhnlichen Konstellationen (Reise ins Ausland, Pflegebedürftigkeit, längerer Klinikaufenthalt) lohnt sich Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde. Bei Streit über Verwahrungsfragen oder im Zweifel über die Zulässigkeit einer Übergabe empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.

Quellen

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