Auf einen Blick
- Bei Urlaub, Kur oder Klinikaufenthalt muss niemand seine Waffen pauschal an Dritte übergeben.
- Wenn jemand anderes die Waffen verwahren soll, geht das nur mit einem berechtigten Verwahrer für höchstens einen Monat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG).
- Voraussetzung bleibt: Die Waffen müssen am eigenen Aufbewahrungsort sicher untergebracht sein, wenn niemand zu Hause ist.
Worum es geht
Niemand muss seine Waffen abgeben, nur weil er ein paar Wochen verreist. Wer aber sicher ist, dass die heimische Aufbewahrung in der Abwesenheit nicht gewährleistet bleibt, kann die Waffen vorübergehend einem Berechtigten übergeben.
Was das Gesetz sagt
- Eine pauschale Pflicht zur Übergabe bei Urlaub, Kur oder Klinik gibt es nicht. § 36 WaffG verlangt nur, dass die Aufbewahrung sicher bleibt.
- WBK-Inhaber dürfen Waffen eines Berechtigten vorübergehend zur sicheren Verwahrung erwerben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG).
- Die Verwaltungsvorschrift nennt Urlaub, berufsbedingte Abwesenheit und Krankheit als Beispiele. Anlass und Ende der Verwahrung sollen absehbar sein (WaffVwV Nr. 12.1.1.2).
- Die Abgabe ist auf höchstens einen Monat begrenzt, wenn sie zu einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck oder Zusammenhang erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG).
- Bei Übergabe ist nach § 38 WaffG ein Beleg mit Überlasser, Besitzberechtigtem und Datum der Überlassung mitzuführen.
Wichtige Praxis-Punkte
- Wenn der eigene Tresor weiter dem gesetzlichen Standard genügt und niemand sonst Zugriff hat, kann die Waffe während Abwesenheit dort bleiben.
- Wer den Tresor in einem leeren Haus zurücklässt, sollte die Sicherungslage realistisch bewerten: Einbruchsrisiko, Mitwisser, Zugang Dritter, Zustellung von Paketen.
- Soll jemand anderes die Waffen verwahren, muss diese Person eine eigene waffenrechtliche Berechtigung haben (WBK-Inhaber, Berechtigter im Sinne § 12 WaffG).
- Bei stationären Krankenhausaufenthalten oder Reha über mehrere Wochen ist die vorübergehende Verwahrung durch einen berechtigten Vereinskollegen oder Familienangehörigen mit eigener WBK rechtlich vorgesehen.
- Verleih oder Übergabe an Personen ohne Berechtigung ist nicht zulässig, auch nicht für kurze Zeit.
Häufige Fragen
Darf ich meine Waffen während der Urlaubsreise einfach im eigenen Tresor lassen?
Ja, wenn der Tresor weiter den Anforderungen nach § 13 AWaffV genügt und kein Dritter Zugriff hat. Die Sicherungspflicht gilt unverändert weiter. Bei längerer Abwesenheit lohnt es sich, das Einbruchsrisiko und die Erkennbarkeit von außen (Briefkasten, Beleuchtung) realistisch einzuschätzen.
Kann ein Vereinskollege meine Waffen während der Klinikaufenthaltszeit übernehmen?
Ja, wenn er WBK-Inhaber oder gleichgestellter Berechtigter ist und die Verwahrung höchstens einen Monat dauert (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). Bei längerer Verwahrung wird die Lage komplizierter und sollte mit der Behörde abgestimmt werden.
Darf mein Sohn ohne WBK meine Waffen während meines Urlaubs hüten?
Nein, soweit der Sohn keine eigene Berechtigung hat. Auch enge Angehörige sind ohne waffenrechtliche Berechtigung Dritte im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 Abs. 8 AWaffV.
Wenn es konkret wird
Bei längerer Abwesenheit, mehreren Aufenthalten oder ungewöhnlichen Konstellationen (Reise ins Ausland, Pflegebedürftigkeit, längerer Klinikaufenthalt) lohnt sich Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde. Bei Streit über Verwahrungsfragen oder im Zweifel über die Zulässigkeit einer Übergabe empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.