Auf einen Blick
- Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen ungeladen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mindestens Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden.
- Die zulässige Anzahl Lang- und Kurzwaffen hängt vom Widerstandsgrad und Gewicht des Tresors ab.
- Alte A- und B-Schränke dürfen weiterbenutzt werden, wenn sie schon vor dem 6. Juli 2017 in Nutzung waren.
Worum es geht
Wer Waffen besitzt, muss sie so aufbewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte nicht unbefugt zugreifen können. Welcher Tresor reicht, hängt von Anzahl, Art und Gewicht ab.
Was das Gesetz sagt
- Waffen sind so zu sichern, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können (§ 36 Abs. 1 WaffG).
- Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 1 AWaffV).
- Der Regelfall ist heute mindestens DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV).
- Behälter nach DIN/EN 14450 (S1, S2) sind für neue Aufbewahrung nicht mehr zugelassen (§ 13 AWaffV, Polizei NRW).
- Die zuständige Behörde kann den Nachweis sicherer Aufbewahrung verlangen und Aufbewahrungsräume betreten; Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren (§ 36 Abs. 3 WaffG).
Welcher Tresor wie viele Waffen
| Widerstandsgrad | Gewicht | Langwaffen | Kurzwaffen | Munition |
|---|---|---|---|---|
| 0 | unter 200 kg | unbegrenzt | bis zu 5 | zusätzlich erlaubt |
| 0 | ab 200 kg | unbegrenzt | bis zu 10 | zusätzlich erlaubt |
| I | beliebig | unbegrenzt | unbegrenzt | erlaubt |
Munition allein lässt sich ohne Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss aufbewahren (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).
Wichtige Praxis-Punkte
- In einem Sicherheitsbehältnis ab Widerstandsgrad 0 dürfen Waffen und Munition gemeinsam liegen, solange die Waffen ungeladen sind.
- Mitnutzung des Tresors ist nur durch Personen erlaubt, die selbst eine waffenrechtliche Berechtigung haben und in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 8 AWaffV). Ehepartner, Mitbewohner oder Kinder ohne eigene Berechtigung dürfen weder Schlüssel noch Code haben, wenn sie nicht selbst berechtigt sind.
- Behörden in Hessen, Bayern und NRW verlangen häufig Nachweise wie Kaufbeleg, Zertifikat, Fotos vom Behältnis (außen, innen, Typenschild) und Standort. Reine Baumarktrechnungen reichen meist nicht.
- Der Kreis Bergstraße arbeitet mit einer Anzeige über die Aufbewahrung und fragt unter anderem Hersteller, Modell, Widerstandsgrad, Gewicht, Seriennummer und Verankerung ab.
Häufige Fragen
Darf Munition im selben Tresor liegen wie die Waffen?
Ja, in einem Sicherheitsbehältnis mindestens Widerstandsgrad 0 ist die gemeinsame Aufbewahrung zulässig (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV). Bei alten A- oder B-Schränken im Bestandsschutz fordert manche Behörde dagegen Trennung; die bayerische Polizei formuliert das ausdrücklich. Hier ist die Rechtslage uneinheitlich, Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.
Gilt mein alter A- oder B-Schrank weiter?
Ja, wenn er vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig genutzt wurde und die Nutzung aufrechterhalten ist (§ 36 Abs. 4 WaffG). Mitnutzen darf nur, wer in häuslicher Gemeinschaft lebt und selbst berechtigt ist. Beim Tausch des Behältnisses entfällt der Bestandsschutz, dann gilt Widerstandsgrad 0 als Mindeststandard.
Reicht ein Schrank nach DIN/EN 14450 (S1, S2)?
Für neue Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nicht. § 13 AWaffV verweist auf DIN/EN 1143-1 und damit auf Widerstandsgrad 0 oder höher. Behältnisse nach DIN/EN 14450 sind seit 2017 für die Hauptaufbewahrung nicht mehr zugelassen.
Wenn es konkret wird
Bei Fragen zur konkreten Tresor-Klassifizierung, zur Anerkennung im Bestandsschutz oder zur Aufbewahrung in besonderen Wohnsituationen entscheidet die zuständige Waffenbehörde im Einzelfall. In Hessen läuft das Online-Verfahren über waffe-digital.hessen.de, im Kreis Bergstraße direkt mit der Anzeige über die Aufbewahrung. Bei Streitfällen oder behördlicher Beanstandung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.