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Anzeigen, Fristen, Umzug

TL;DR

Erwerb und Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind binnen zwei Wochen anzuzeigen. Verlust oder Diebstahl ist unverzüglich nach Feststellung der Behörde zu melden.

Auf einen Blick

Worum es geht

Das Waffenrecht hat ein dichtes Netz von Anzeige- und Meldepflichten. Wer Fristen einhält, vermeidet Bußgelder und Zuverlässigkeitsfragen.

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Wann muss ich einen Erwerb melden?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb. WBK und ggf. Feuerwaffenpass werden zur Eintragung vorgelegt (§ 37a, § 37g WaffG).

Was tue ich bei Diebstahl?

Sofort nach Feststellung die zuständige Waffenbehörde informieren (§ 37b Abs. 3 WaffG). Die Polizei kann parallel informiert werden, die Behörde ist aber primär. „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern.

Muss ich bei Umzug innerhalb Deutschlands aktiv die alte und neue Behörde informieren?

§ 37i WaffG regelt den Auslandsumzug, nicht den Inlandsumzug. In der Praxis entsteht durch melderechtliches Anmelden in der neuen Kommune ein Zuständigkeitswechsel. Viele Behörden empfehlen, bei der neuen Stelle aktiv zu werden, um die Aktenübernahme zu beschleunigen. Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.

Was muss ich beim Verkauf an einen Berechtigten dokumentieren?

§ 37a WaffG verlangt Anzeige der Überlassung binnen zwei Wochen. § 37g WaffG verlangt Vorlage von WBK und ggf. Feuerwaffenpass. § 37f WaffG regelt die Inhalte der Anzeige.

Reicht ein Brief, oder muss ich persönlich vorsprechen?

Schriftlich oder elektronisch genügt nach § 37a WaffG. Manche Behörden verlangen die WBK zur Eintragung im Original, das geht nicht digital. Konkretes Verfahren bei der eigenen Behörde erfragen.

Wenn es konkret wird

Wer eine Anzeigefrist verpasst hat, sollte aktiv werden statt zu warten. Nachträgliche Meldung ist besser als nicht-Meldung. Bei drohendem Bußgeld oder Anhörung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.

Quellen

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