Auf einen Blick
- Erwerb und Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind binnen zwei Wochen anzuzeigen.
- Verlust oder Diebstahl ist unverzüglich nach Feststellung der Behörde zu melden.
- Bei Wegzug ins Ausland gilt § 37i WaffG, beim innerdeutschen Umzug entsteht ein Zuständigkeitswechsel der Behörde.
Worum es geht
Das Waffenrecht hat ein dichtes Netz von Anzeige- und Meldepflichten. Wer Fristen einhält, vermeidet Bußgelder und Zuverlässigkeitsfragen.
Was das Gesetz sagt
- Erwerb und Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 37a WaffG).
- Bei Anzeigen sind die WBK und gegebenenfalls der Europäische Feuerwaffenpass zur Eintragung oder Berichtigung vorzulegen (§ 37g WaffG).
- Das Abhandenkommen erlaubnispflichtiger Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden ist unverzüglich nach Feststellung der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 37b Abs. 3 WaffG).
- Bei Inbesitznahme nach dem Tod eines Waffenbesitzers gilt § 37c WaffG mit Anzeigepflicht.
- Bei Wegzug ins Ausland ist nach § 37i WaffG die Auslandsanschrift der zuletzt zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
- Bei vorübergehender Leihe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WaffG ist nach § 38 WaffG ein Beleg mit Überlasser, Besitzberechtigtem und Datum der Überlassung mitzuführen.
- Erbwaffen: Antragsfrist von einem Monat nach § 20 Abs. 1 WaffG.
Wichtige Praxis-Punkte
- „Binnen zwei Wochen" beim Erwerb meint Eingang bei der Behörde, nicht nur Absenden. Wer auf den letzten Drücker meldet, riskiert Verzögerung.
- „Unverzüglich" beim Diebstahl heißt: ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel am selben oder nächsten Werktag. Polizei kann parallel informiert werden.
- Beim innerdeutschen Umzug entsteht ein Zuständigkeitswechsel: Die neue Waffenbehörde wird zuständig, die alte gibt die Akte ab. Eine ausdrückliche WaffG-Frist hierfür wurde in der Recherche nicht gefunden, das melderechtliche Fortschreiben des Wohnsitzes löst die Zuständigkeitsänderung aus. Hier ist die Rechtslage uneinheitlich, viele Behörden empfehlen die proaktive Information bei der neuen Stelle.
- Beim Auslandsumzug informiert man die zuletzt zuständige deutsche Behörde über die neue Auslandsanschrift (§ 37i WaffG). Bei Umzug innerhalb des Auslands geht die Mitteilung ans Bundesverwaltungsamt.
- Anzeigen können in vielen Bundesländern elektronisch erfolgen, in Hessen über waffe-digital.hessen.de.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Erwerb melden?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb. WBK und ggf. Feuerwaffenpass werden zur Eintragung vorgelegt (§ 37a, § 37g WaffG).
Was tue ich bei Diebstahl?
Sofort nach Feststellung die zuständige Waffenbehörde informieren (§ 37b Abs. 3 WaffG). Die Polizei kann parallel informiert werden, die Behörde ist aber primär. „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern.
Muss ich bei Umzug innerhalb Deutschlands aktiv die alte und neue Behörde informieren?
§ 37i WaffG regelt den Auslandsumzug, nicht den Inlandsumzug. In der Praxis entsteht durch melderechtliches Anmelden in der neuen Kommune ein Zuständigkeitswechsel. Viele Behörden empfehlen, bei der neuen Stelle aktiv zu werden, um die Aktenübernahme zu beschleunigen. Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.
Was muss ich beim Verkauf an einen Berechtigten dokumentieren?
§ 37a WaffG verlangt Anzeige der Überlassung binnen zwei Wochen. § 37g WaffG verlangt Vorlage von WBK und ggf. Feuerwaffenpass. § 37f WaffG regelt die Inhalte der Anzeige.
Reicht ein Brief, oder muss ich persönlich vorsprechen?
Schriftlich oder elektronisch genügt nach § 37a WaffG. Manche Behörden verlangen die WBK zur Eintragung im Original, das geht nicht digital. Konkretes Verfahren bei der eigenen Behörde erfragen.
Wenn es konkret wird
Wer eine Anzeigefrist verpasst hat, sollte aktiv werden statt zu warten. Nachträgliche Meldung ist besser als nicht-Meldung. Bei drohendem Bußgeld oder Anhörung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.