Auf einen Blick
- Verschluss, Lauf, Gehäuse und Griffstück gelten als wesentliche Teile und stehen der Schusswaffe rechtlich gleich.
- Wesentliche Teile sind so aufzubewahren wie die zugehörige Waffe, also im Sicherheitsbehältnis.
- Tresor-Schlüssel müssen nach Rechtsprechung des OVG NRW so aufbewahrt werden, dass das Schutzniveau des Tresors nicht unterlaufen wird.
Worum es geht
Wer den Verschluss aus der Waffe nimmt, hat noch immer ein wesentliches Teil im Haus. Und ein Tresor ist nur so sicher wie der Schlüssel oder Code, mit dem er sich öffnen lässt.
Was das Gesetz sagt
- Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG).
- Als wesentliche Teile genannt sind unter anderem Lauf, Verschluss, Patronenlager, Gehäuse und Griffstück (Anlage 1 WaffG).
- Wesentliche Teile zählen nicht zur Anzahl der Waffen, wenn die zusammen aufbewahrten Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können (§ 13 Abs. 3 AWaffV).
- Schlüssel zum Waffenschrank sind nach OVG NRW (Urteil vom 30. August 2023, 20 A 2384/20) so aufzubewahren, dass das gesetzliche Sicherheitsniveau der Waffenaufbewahrung gewahrt bleibt.
Wichtige Praxis-Punkte
- Es reicht waffenrechtlich nicht, nur den Verschluss in den Tresor zu legen und das Gehäuse außerhalb. Jedes wesentliche Teil ist eigenständig erlaubnispflichtig und sicher aufzubewahren.
- Wer wesentliche Teile getrennt vom Rest der Waffe lagert (etwa für Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG), darf zusammen nicht so viele Teile mitführen, dass eine schussfähige Waffe entsteht.
- Beim Tresor-Schlüssel reicht die Schreibtischschublade nicht. Das OVG NRW verlangt ein Behältnis, das selbst dem Sicherheitsstandard der gelagerten Waffen entspricht. Das Sächsische OVG hat diese Linie gestützt.
- Hessen hat nach einer Dienstbesprechung der Waffenbehörden zunächst keine geänderte Verwaltungspraxis angenommen. Hier ist die Rechtslage uneinheitlich, Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.
- Mehrere Behörden in Hessen erfassen wesentliche Teile in Aufbewahrungs- und Anzeigeformularen separat.
Häufige Fragen
Reicht es, den Verschluss separat im Tresor zu lagern und die Waffe außerhalb?
Nein. Der Verschluss ist ein wesentliches Teil und steht der Waffe gleich. Beide Teile sind nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV im Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. § 13 Abs. 3 AWaffV regelt nur, dass wesentliche Teile bei der Zählung der Waffen außer Betracht bleiben, wenn aus ihnen keine schussfähige Waffe zusammengefügt werden kann.
Wo darf der Tresor-Schlüssel hin?
Nach OVG NRW in einem Behältnis, das selbst dem Sicherheitsniveau der gelagerten Waffen entspricht. In der Praxis heißt das: ein zweiter, gleichwertiger Tresor oder eine andere gleichwertige Sicherung. Hessen sah hier zunächst weniger streng. Hier ist die Rechtslage uneinheitlich, Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.
Darf der Ehepartner ohne eigene WBK den Tresor-Code kennen?
Nein, soweit der Ehepartner selbst keine waffenrechtliche Berechtigung hat. § 13 Abs. 8 AWaffV erlaubt gemeinschaftliche Aufbewahrung nur durch berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft. Hessen, NRW und der Kreis Bergstraße verlangen explizit, dass auch Ehepartner und Mitbewohner ohne Berechtigung keinen Zugriff haben.
Wenn es konkret wird
Bei Streit um Schlüsselaufbewahrung, getrennte Verwahrung wesentlicher Teile oder Mitnutzung durch nicht berechtigte Personen entscheidet die zuständige Waffenbehörde im Einzelfall, im Streitfall ein Verwaltungsgericht. Bei drohender Beanstandung oder Widerruf empfiehlt sich frühzeitiger Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.