Auf einen Blick
- In Mehrfamilienhäusern, WGs und Mietwohnungen gelten dieselben Bundesvorgaben wie sonst, aber Behörden fragen oft genauer nach.
- Lebenspartner ohne eigene Berechtigung dürfen den Tresor weder mitnutzen noch Zugang zu Schlüssel oder Code haben.
- Im Keller oder Dachboden kann die Behörde zusätzliche Sicherungs-Informationen verlangen.
Worum es geht
Wer nicht im freistehenden Einfamilienhaus wohnt, muss nichts strenger beachten als andere Waffenbesitzer. In der Praxis kontrollieren Behörden in Mehrfamilienhäusern, WGs oder Mietwohnungen aber gründlicher.
Was das Gesetz sagt
- Die Sicherungspflicht trifft alle Waffenbesitzer gleichermaßen, unabhängig von der Wohnform (§ 36 Abs. 1 WaffG).
- Gemeinschaftliche Aufbewahrung ist nur durch berechtigte Personen zulässig, die in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 8 AWaffV).
- Die Behörde kann auf Grundlage von § 36 Abs. 6 WaffG zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn Art, Zahl, Ort oder Gefahr es erfordern.
- Eine bundesweite Pflicht zur Verankerung jedes Tresors gibt es nicht. Gewicht ist aber relevant für das Kontingent: Widerstandsgrad 0 ab 200 kg erlaubt mehr Kurzwaffen als unter 200 kg (§ 13 Abs. 2 AWaffV).
Wichtige Praxis-Punkte
- Im Mehrfamilienhaus oder Reihenhaus genügt grundsätzlich derselbe Tresor wie im Einfamilienhaus. Es gibt kein bundesrechtliches Kellerverbot.
- Behörden in NRW (Beispiel Dortmund) fragen bei Kelleraufbewahrung gesondert nach Wänden, Fenstern, Türen, Schloss und sonstigen Sicherungen.
- Hessen verlangt Fotos vom Behältnis und Standortangaben. Der Kreis Bergstraße arbeitet mit einer Anzeige über die Aufbewahrung.
- In WGs gelten Mitbewohner als Dritte im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG. Sie dürfen keinen Zugriff auf Tresor, Schlüssel oder Code haben.
- Lebenspartner ohne eigene WBK oder Erlaubnis sind ebenfalls Dritte. § 13 Abs. 8 AWaffV erlaubt gemeinschaftliche Aufbewahrung nur, wenn beide Personen waffenrechtlich berechtigt sind.
- Bei Vermietung von Räumen oder Untervermietung muss der Vermieter sicherstellen, dass Mieter und Untermieter keinen Zugang zum Aufbewahrungsraum haben.
Häufige Fragen
Darf der Tresor im Keller eines Mehrfamilienhauses stehen?
Bundesrechtlich ja, wenn die Sicherungspflichten nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV eingehalten sind. In der Praxis fragen einige Behörden bei Kelleraufbewahrung gesondert nach Zugang, baulichen Bedingungen und zusätzlichen Sicherungen. Behördenpraxis ist hier länderspezifisch, Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.
Muss der Tresor verankert sein?
Eine bundesweite Verankerungspflicht für jeden Schrank gibt es nicht. Gewicht und Verankerung sind aber für das Kontingent bei Widerstandsgrad 0 relevant: Tresore unter 200 kg sind in der Anzahl der Kurzwaffen begrenzt. Hessen und Bergstraße fragen Verankerung als Nachweismerkmal ab.
Darf die Lebensgefährtin ohne eigene WBK den Tresor mitbenutzen?
Nein. § 13 Abs. 8 AWaffV erlaubt gemeinschaftliche Aufbewahrung nur durch zwei berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft. Wer keine eigene Berechtigung hat, darf weder Schlüssel, Code noch Zugang haben. Auch Ehepartner und Familienangehörige sind in dieser Lesart Dritte.
Wenn es konkret wird
Bei Mehrfamilienhaus, Keller oder besonderen baulichen Situationen kann die Behörde zusätzliche Auflagen nach § 36 Abs. 6 WaffG erlassen. In Hessen läuft das Online-Verfahren über waffe-digital.hessen.de, im Kreis Bergstraße über die schriftliche Anzeige. Bei Streit über Auflagen oder bei Beanstandung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.