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Besondere Wohnsituationen

TL;DR

In Mehrfamilienhäusern, WGs und Mietwohnungen gelten dieselben Bundesvorgaben wie sonst, aber Behörden fragen oft genauer nach. Lebenspartner ohne eigene Berechtigung dürfen den Tresor weder mitnutzen noch Zugang zu Schlüssel oder Code haben.

Auf einen Blick

Worum es geht

Wer nicht im freistehenden Einfamilienhaus wohnt, muss nichts strenger beachten als andere Waffenbesitzer. In der Praxis kontrollieren Behörden in Mehrfamilienhäusern, WGs oder Mietwohnungen aber gründlicher.

Was das Gesetz sagt

Wichtige Praxis-Punkte

Häufige Fragen

Darf der Tresor im Keller eines Mehrfamilienhauses stehen?

Bundesrechtlich ja, wenn die Sicherungspflichten nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV eingehalten sind. In der Praxis fragen einige Behörden bei Kelleraufbewahrung gesondert nach Zugang, baulichen Bedingungen und zusätzlichen Sicherungen. Behördenpraxis ist hier länderspezifisch, Klärung mit der eigenen Waffenbehörde wird empfohlen.

Muss der Tresor verankert sein?

Eine bundesweite Verankerungspflicht für jeden Schrank gibt es nicht. Gewicht und Verankerung sind aber für das Kontingent bei Widerstandsgrad 0 relevant: Tresore unter 200 kg sind in der Anzahl der Kurzwaffen begrenzt. Hessen und Bergstraße fragen Verankerung als Nachweismerkmal ab.

Darf die Lebensgefährtin ohne eigene WBK den Tresor mitbenutzen?

Nein. § 13 Abs. 8 AWaffV erlaubt gemeinschaftliche Aufbewahrung nur durch zwei berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft. Wer keine eigene Berechtigung hat, darf weder Schlüssel, Code noch Zugang haben. Auch Ehepartner und Familienangehörige sind in dieser Lesart Dritte.

Wenn es konkret wird

Bei Mehrfamilienhaus, Keller oder besonderen baulichen Situationen kann die Behörde zusätzliche Auflagen nach § 36 Abs. 6 WaffG erlassen. In Hessen läuft das Online-Verfahren über waffe-digital.hessen.de, im Kreis Bergstraße über die schriftliche Anzeige. Bei Streit über Auflagen oder bei Beanstandung empfiehlt sich Kontakt zu einem Fachanwalt für Waffenrecht.

Quellen

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