§ 14 WaffG ist die rechtliche Grundlage für jede Waffenbesitzkarte (WBK), die du als Sportschütz:in brauchst. Er sagt im Kern: du darfst eine Waffe besitzen, wenn du sie für den Schießsport regelmäßig brauchst — und das musst du nachweisen.
Die vier Säulen
Damit du eine WBK nach § 14 bekommst, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Bedürfnis: regelmäßiges Sportschießen (18 Trainings pro 12 Monate ODER mindestens 1 pro Monat).
- Sachkunde: bestandene Prüfung über Waffenrecht, Munitionskunde und sicheren Umgang.
- Eignung: kein relevanter Eintrag im Führungszeugnis, geistige und gesundheitliche Eignung (geregelt in § 6 WaffG).
- Vereinsmitgliedschaft: mindestens 12 Monate ununterbrochen in einem anerkannten Schützenverein vor dem ersten Antrag.
Fehlt eine Säule, wird der Antrag abgelehnt — die Behörde hat hier kein Ermessen.
Wie unterscheidet sich § 14 von anderen Paragraphen?
- § 13 WaffG regelt Jäger:innen.
- § 14 WaffG regelt Sportschütz:innen — das bist du, wenn du im Verein trainierst und an Wettkämpfen teilnimmst.
- § 17 WaffG regelt Brauchtumsschütz:innen (Schützenkönig:in, Schützenverein historisch).
- § 19 WaffG regelt gefährdete Personen (Selbstschutz).
Dein Antrag läuft unter § 14, weil du sportlich schießt. RangeCompanion ist auf diesen Paragraphen ausgelegt — die Compliance-Engine prüft genau die Voraussetzungen, die § 14 verlangt.
Was, wenn ich Jäger:in und Sportschütz:in bin?
Du brauchst zwei separate Bedürfnis-Nachweise: einen jagdrechtlichen (über den Jagdschein) und einen sportlichen (nach § 14). Die Waffen werden auf der WBK nach dem Verwendungszweck eingetragen, das hat Folgen für das Kontingent.