Wichtige Fachbegriffe aus Waffenrecht und Sprengstoffrecht. Die Definitionen folgen der gesetzlichen Grundlage, sind aber für die App in Alltagssprache gefasst.
Begriffe von A bis Z
Anlage 1 WaffG
Anhang zum Waffengesetz mit Begriffsbestimmungen. Wichtigste Stelle für Definitionen wie Führen, Schussbereitschaft, wesentliche Teile.
Befördern
Im privaten Waffenrecht praktisch das Bewegen einer Waffe von einem Ort zum anderen unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Rechtlich ist das eine Befreiung vom Waffenschein, kein eigener Freibrief.
Berechtigte Person
Person mit waffenrechtlicher Erlaubnis: WBK-Inhaber, Waffenscheininhaber, Jagdscheininhaber, Inhaber eines Munitionserwerbsscheins. Wer keine Berechtigung hat, ist Dritter im Sinne der Sicherungspflichten.
Bestandsschutz
Weiterbenutzung von Behältnissen, die vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig in Nutzung waren (§ 36 Abs. 4 WaffG). Wird die Nutzung aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz.
Bedürfnis
Persönlicher Grund für Erwerb und Besitz von Waffen, etwa Sport, Jagd, Sammeln, Sachverständigentätigkeit. Das Bedürfnis muss laufend bestehen (§ 14 WaffG bei Sportschützen, gültiger Jagdschein bei Jägern).
Blockiersystem
Technische Vorrichtung, die eine Waffe schussunfähig macht, ohne sie zu zerstören. Pflicht für Erbwaffen ohne eigenes Bedürfnis (§ 20 Abs. 3 WaffG).
DIN/EN 1143-1
Europäische Norm für Sicherheitsbehältnisse. § 13 AWaffV verweist auf diese Norm und unterscheidet Widerstandsgrad 0 und I.
DIN/EN 14450
Europäische Norm für Wertbehältnisse, mit Stufen S1 und S2. Für neue Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen seit 2017 nicht mehr zugelassen.
Drittland
Staat außerhalb der EU. Bei Reise dorthin gelten zusätzlich Außenwirtschaftsrecht, EU-Verordnung 258/2012 und nationale Einfuhrregeln des Ziellands.
Erlaubnispflichtige Waffe
Waffe, deren Erwerb und Besitz nicht freigestellt ist. In der Regel jede Schusswaffe mit Energie über 7,5 Joule und keiner ausdrücklichen Freistellung.
Europäischer Feuerwaffenpass
Dokument nach § 32 Abs. 6 WaffG für Berechtigte, die Schusswaffen oder Munition in andere Mitgliedstaaten mitnehmen wollen. Ersetzt nicht die Erlaubnis des Ziellands.
Führen
Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG).
Gelbe WBK
Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit Einzellader-Langwaffen und einläufige Einzellader-Kurzwaffen. Erleichterter Erwerb ohne Bedürfniseinzelnachweis.
Grüne WBK
Waffenbesitzkarte für die meisten Sport- und Jagdwaffen. Jeder Erwerb braucht eine Voreintragung mit Bedürfnisnachweis.
Häusliche Gemeinschaft
Gemeinsamer Haushalt, in dem mehrere Personen dauerhaft zusammen leben. Voraussetzung für gemeinschaftliche Aufbewahrung nach § 13 Abs. 8 AWaffV.
Inhaber eines Jagdscheins
Person mit gültigem Jagdschein nach § 15 Abs. 1 BJagdG. Genießt nach § 13 Abs. 6 WaffG Erleichterungen für das Führen von Jagdwaffen.
Kleiner Waffenschein
Berechtigung zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassung. Gilt nicht für scharfe Sport- oder Jagdwaffen.
Mitnahme
Vorübergehendes grenzüberschreitendes Mitführen von Waffen oder Munition auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 WaffG).
Munition
Patronen, Kartuschen und ähnliche Treibmittel-Geschosse. Patronenmunition ist erlaubnispflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich freigestellt ist (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 WaffG).
Nicht schussbereit
Eine Waffe, die nicht geladen ist. Es darf keine Munition in Trommel, eingefügtem Magazin, Patronen- oder Geschosslager sein (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG).
Nicht zugriffsbereit
Eine Waffe, die nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Gesetzlich genannt: in einem verschlossenen Behältnis (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG).
QSA
Qualifizierte Standaufsicht. Bestätigt im Schießbetrieb die ordnungsgemäße Durchführung und kann in Vereins-Schießbüchern Eintragungen unterschreiben.
Schießstätte
Genehmigte Anlage für sportliches oder dienstliches Schießen. Innerhalb der Schießstätte gilt kein „Führen" im Rechtssinn.
Sicherheitsbehältnis
Behältnis nach DIN/EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad 0, für Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen (§ 13 AWaffV).
Sprengstoffrecht
Eigener Rechtskreis (SprengG, 2. SprengV) für Pulver, Zündhütchen, Wiederladekomponenten. Nicht zu verwechseln mit Waffenrecht.
Verbringen
Grenzüberschreitendes Transportieren mit Ziel des Verbleibs oder Besitzwechsels (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG).
Waffenbesitzkarte (WBK)
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Grün, gelb oder rot je nach Waffenkategorie und Zweck.
Waffenschein
Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Sehr restriktiv vergeben. Nicht zu verwechseln mit Kleinem Waffenschein.
Wesentliche Teile
Lauf, Verschluss, Patronenlager, Gehäuse, Griffstück und weitere in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG genannte Teile. Stehen den Schusswaffen gleich.
Widerstandsgrad
Stufe der Einbruchsicherheit nach DIN/EN 1143-1. Grad 0 ist die heutige Mindeststufe für erlaubnispflichtige Schusswaffen, Grad I deutlich höher.
Wildfolge
Verfolgung beschossenen oder verletzten Wilds über die Reviergrenze. Im Landesjagdrecht geregelt, mit unterschiedlichen Voraussetzungen je Bundesland.
Zuverlässigkeit
Persönliche Eigenschaft, die Voraussetzung für jede waffenrechtliche Erlaubnis ist (§ 5 WaffG). Wird regelmäßig geprüft, mindestens alle drei Jahre.